1 Allgemeine Grundlagen/Geltungsbereich
1.1 Für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen dem/der Auftraggeber:in und dem/der Auftragnehmer:in (Unternehmensberater:in) – im Folgenden wird nur die Bezeichnung Auftragnehmer:in verwendet – gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung. 1.2 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Vertragsbeziehungen, somit auch dann, wenn bei Zusatzverträgen darauf nicht ausdrücklich hingewiesen wird. 1.3 Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers/der Auftraggeberin sind ungültig, es sei denn, diese werden vom/von der Auftragnehmer:in ausdrücklich schriftlich anerkannt. 1.4 Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein und/oder werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame ist durch eine wirksame Bestimmung, die ihr dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen.
2 Umfang des Beratungsauftrages/Stellvertretung
2.1 Der Umfang eines konkreten Beratungsauftrages wird im Einzelfall mit der Annahme des Angebots festgelegt. 2.2 Der/die Auftragnehmer:in ist berechtigt, die ihm/ihr obliegenden Aufgaben ganz oder teilweise durch Dritte erbringen zu lassen. Die Bezahlung des Dritten erfolgt ausschließlich durch den/die Auftragnehmer:in selbst. Es entsteht kein – wie immer geartetes – direktes Vertragsverhältnis zwischen dem Dritten und dem/der Auftraggeber:in. 2.3 Der/die Auftraggeber:in verpflichtet sich, während sowie bis zum Ablauf von drei Jahren nach Beendigung dieses Vertragsverhältnisses keine – wie immer geartete – Geschäftsbeziehung zu Personen oder Gesellschaften einzugehen, deren sich der/die Auftragnehmer:in zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten bedient. Der/die Auftraggeber:in wird diese Personen und Gesellschaften insbesondere nicht mit solchen oder ähnlichen Beratungsleistungen beauftragen, die auch der/die Auftragnehmer:in anbietet.
3 Aufklärungspflicht des Auftraggebers/der Auftraggeberin | Vollständigkeitserklärung
3.1 Der/die Auftraggeber:in sorgt dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen bei Erfüllung des Beratungsauftrages an seinem/ihrem Geschäftssitz ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang des Beratungsprozesses förderliches Arbeiten erlauben. 3.2 Der/die Auftraggeber:in wird den/die Auftragnehmer:in auch über vorher durchgeführte und/oder laufende Beratungen – auch auf anderen Fachgebieten – umfassend informieren, soweit diese Beratungen für den gegenständlichen Auftrag relevant sind. 3.3 Der/die Auftraggeber:in sorgt dafür, dass dem/der Auftragnehmer:in auch ohne dessen/deren besondere Aufforderung alle für die Erfüllung und Ausführung des Beratungsauftrages notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorgelegt werden und ihm/ihr von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Beratungsauftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit dem/der Auftragnehmer:in bekannt werden. 3.4 Der/die Auftraggeber:in sorgt dafür, dass seine/ihre Mitarbeiter:innen und die gesetzlich vorgesehene und gegebenenfalls eingerichtete Arbeitnehmervertretung (Betriebsrat) bereits vor Beginn der Tätigkeit des Auftragnehmers/der Auftragnehmerin von dieser informiert werden soweit dies erforderlich ist.
4 Sicherung der Unabhängigkeit
4.1 Die Vertragsparteien verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. 4.2 Die Vertragsparteien verpflichten sich gegenseitig, alle Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Gefährdung der Unabhängigkeit der beauftragten Dritten und Mitarbeiter:innen des Auftragnehmers/der Auftragnehmerin zu verhindern. Dies gilt insbesondere für Angebote des Auftraggebers/der Auftraggeberin auf Anstellung bzw. der Übernahme von Aufträgen auf eigene Rechnung.
5 Berichterstattung/Berichtspflicht
5.1 Der/die Auftragnehmer:in verpflichtet sich, über seine/ihre Arbeit, die seiner/ihrer Mitarbeiter:innen und gegebenenfalls auch die beauftragter Dritter dem Arbeitsfortschritt entsprechend dem/der Auftraggeber:in Bericht zu erstatten. 5.2 Den Schlussbericht erhält der/die Auftraggeber:in in angemessener Zeit, d.h. zwei bis vier Wochen, je nach Art und Umfang des Beratungsauftrages, nach Abschluss des Auftrages. Dies kann in geeigneter Form und nach Vereinbarung passieren (schriftlich, Abschlussmeeting, Gespräch etc.) 5.3 Der/die Auftragnehmer:in ist bei der Herstellung des vereinbarten Werkes weisungsfrei, handelt nach eigenem Gutdünken und in eigener Verantwortung. Der/die Auftragnehmer:in ist an keinen bestimmten Arbeitsort und keine bestimmte Arbeitszeit gebunden.
6 Schutz des geistigen Eigentums
6.1 Die Urheberrechte an den vom/von der Auftragnehmer:in und seinen/ihren Mitarbeiter:innen und beauftragten Dritten geschaffenen Werke (insbesondere Angebote, Berichte, Analysen, Gutachten, Organisationspläne, Programme, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen, Datenträger etc.) verbleiben beim/bei der Auftragnehmer:in. Sie dürfen vom/von der Auftraggeber:in während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ausschließlich für vom Vertrag umfasste Zwecke verwendet werden. Der/die Auftraggeber:in ist insofern nicht berechtigt, das Werk (die Werke) ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers/der Auftragnehmerin zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten. Keinesfalls entsteht durch eine unberechtigte Vervielfältigung/Verbreitung des Werkes eine Haftung des Auftragnehmers/der Auftragnehmerin – insbesondere etwa für die Richtigkeit des Werkes – gegenüber Dritten. 6.2 Der Verstoß des Auftraggebers/der Auftraggeberin gegen diese Bestimmungen berechtigt den/die Auftragnehmer:in zur sofortigen vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses und zur Geltendmachung anderer gesetzlicher Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung und/oder Schadenersatz.
7 Gewährleistung
7.1 Der/die Auftragnehmer:in ist ohne Rücksicht auf ein Verschulden berechtigt und verpflichtet, bekanntwerdende Unrichtigkeiten und Mängel im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung an seiner/ihrer Leistung zu beheben. Der/die Auftragnehmer:in wird den/die Auftraggeber:in davon unverzüglich in Kenntnis setzen. 7.2 Dieser Anspruch des Auftraggebers/der Auftraggeberin erlischt nach sechs Monaten nach Erbringen der jeweiligen Leistung.
8 Haftung/Schadenersatz
8.1 Der/die Auftragnehmer:in haftet gegenüber dem/der Auftraggeber:in für Schäden – ausgenommen für Personenschäden – nur im Falle groben Verschuldens (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit). Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf vom/von der Auftragnehmer:in beigezogene Dritte zurückgehen. 8.2 Schadenersatzansprüche des Auftraggebers/der Aufraggeberin können nur innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, spätestens aber innerhalb von drei Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden. 8.3 Der/die Auftraggeber:in hat jeweils den Beweis zu erbringen, dass der Schaden auf ein Verschulden des Auftragnehmers/der Auftragnehmerin zurückzuführen ist. 8.4 Sofern der/die Auftragnehmer:in das Werk unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt der/die Auftragnehmer:in diese Ansprüche an den/die Auftraggeber:in ab. Der/die Auftraggeber:in wird sich in diesem Fall vorrangig an diese Dritten halten.
9 Geheimhaltung/Datenschutz
9.1 Der/die Auftragnehmer:in verpflichtet sich zu unbedingtem Stillschweigen über alle ihm/ihr zur Kenntnis gelangenden geschäftlichen Angelegenheiten, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie jedwede Information, die der/die Auftragnehmer:in über Art, Betriebsumfang und praktische Tätigkeit des Auftraggebers/der Auftraggeberin erhält. 9.2 Weiters verpflichtet sich der/die Auftragnehmer:in, über den gesamten Inhalt des Werkes sowie sämtliche Informationen und Umstände, die ihm/ihr im Zusammenhang mit der Erstellung des Werkes zugegangen sind, insbesondere auch über die Daten von Klient:innen des Auftraggebers/der Auftraggeber, Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren. 9.3 Der/die Auftragnehmer:in ist von der Schweigepflicht gegenüber allfälligen Gehilfen und Stellvertreter:innen, denen er/sie sich bedient, entbunden. Der/die Auftragnehmer:in hat die Schweigepflicht aber auf diese vollständig zu überbinden und haftet für deren Verstoß gegen die Verschwiegenheitsverpflichtung wie für einen eigenen Verstoß. 9.4 Die Schweigepflicht reicht unbegrenzt auch über das Ende dieses Vertragsverhältnisses hinaus. Ausnahmen bestehen im Falle gesetzlich vorgesehener Aussageverpflichtungen. 9.5 Der/die Auftragnehmer:in ist berechtigt, ihm/ihr anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses zu verarbeiten. Der/die Auftraggeber:in leistet dem/der Auftragnehmer:in Gewähr, dass hierfür sämtliche erforderlichen Maßnahmen, insbesondere jene im Sinne des Datenschutzgesetzes, wie etwa Zustimmungserklärungen der Betroffenen, getroffen worden sind.
10 Kommunikation, Kollaboration, Verwendung von Bildern und digitale Lösungen
10.1 Der/die Auftraggeber:in erklärt sich damit einverstanden, dass der/die Auftragnehmer:in auf verschiedene Art und Weisen kommuniziert, indem der/die Auftragnehmer:in eigene digitale Lösungen sowie von Dritten bereitgestellte digitale Lösungen verwendet, einschließlich der Kommunikation per E-Mail, Internet, Video-, Audio- und anderer Online-Kommunikationslösungen. Aus Effizienzgründen und zur Prozessoptimierung kann der/die Auftragnehmer:in digitale Lösungen zur Kollaboration, Datenverwaltung, Verarbeitung von Inputs von Kund:innen, Automatisierung, Datenspeicherung und Datenanalyse verwenden. Diese digitalen Lösungen können durch Künstliche Intelligenz (KI) unterstützt und auf einer cloudbasierten Infrastruktur betrieben werden. Alle Lösungen werden zum Schutze der Interessen des Auftraggebers/der Auftraggeberin gemäß dem Standard des Auftragnehmers/der Auftragnehmerin etablierten Informationssicherheits-Managementsystems überprüft. Der/die Auftragnehmer:in hat für den Umgang mit KI auch eine eigene KI-Richtlinie etabliert. Für die Nutzung von digitalen Lösungen kann eine gesonderte Zustimmung zu den jeweiligen Nutzungsbedingungen erforderlich sein. 10.2 Verwendung von Bildern: Im Rahmen des Auftrags können vom/von der Auftragnehmer:in auch Foto-/Videoaufnahmen von Personen sowie erarbeiteter Inhalte in Workshops und Schulungen gemacht werden. Diese Aufnahmen dienen der Dokumentation von Workshops/Modulen/Seminaren. Die Zustimmung dazu wird durch die Teilnahme erteilt, sofern nicht mitgeteilt wird, dass dies nicht gewünscht ist.
11 Honorar
11.1 Nach Vollendung des vereinbarten Werkes erhält der/die Auftragnehmer:in ein Honorar gemäß der Vereinbarung zwischen dem/der Auftraggeber:in und dem/der Auftragnehmer:in. Der/die Auftragnehmer:in ist berechtigt, dem Arbeitsfortschritt entsprechend Zwischenabrechnungen zu legen und dem jeweiligen Fortschritt entsprechende Akonti zu verlangen. Das Honorar ist jeweils mit Rechnungslegung durch den/die Auftragnehmer:in fällig.10 Tage Zahlungsziel, wenn nichts anderes vereinbart. 11.2 Der/die Auftragnehmer:in wird jeweils eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung mit allen gesetzlich erforderlichen Merkmalen ausstellen. 11.3 Anfallende Barauslagen, Spesen, Reisekosten etc. sind gegen Rechnungslegung des Auftragnehmers/der Auftragnehmerin vom/von der Auftraggeber:in zusätzlich zu ersetzen. 11.4 Unterbleibt die Ausführung des vereinbarten Werkes aus Gründen, die auf Seiten des Auftraggebers/der Auftraggeberin liegen, oder aufgrund einer berechtigten vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses durch den/die Auftragnehmer:in, so behält der/die Auftragnehmer:in den Anspruch auf Zahlung des Honorars für bereits erbrachte Leistungen sowie entstehende Leerkosten. 11.5 Im Falle der Nichtzahlung von Zwischenabrechnungen ist der/die Auftragnehmer:in von seiner/ihrer Verpflichtung, weitere Leistungen zu erbringen, befreit. Die Geltendmachung weiterer aus der Nichtzahlung resultierender Ansprüche wird dadurch aber nicht berührt. 11.6 Bei Seminaren und Trainingsmodulen sind Stornierungen bis zu 30 Kalendertage vor dem jeweiligen Seminar-/Modultermin kostenlos. Ein Ersatztermin kann vereinbart werden. Bei Stornierungen vom 29. bis zum 14. Kalendertag vor Beginn des Seminars/Moduls kann der/die Auftragnehmer:in eine Stornogebühr in Höhe von 50 % der Gebühr für dieses Seminar/Modul berechnen. Bei noch kurzfristigeren Stornierungen (weniger als 14 Kalendertage) berechnet der/die Auftragnehmer:in 100 % der Gebühr für dieses Seminar/ Modul.
12 Elektronische Rechnungslegung
12.1 Der/die Auftragnehmer:in ist berechtigt, dem/der Auftraggeber:in Rechnungen auch in elektronischer Form zu übermitteln. Der/die Auftraggeber:in erklärt sich mit der Zusendung von Rechnungen in elektronischer Form durch den/die Auftragnehmer:in ausdrücklich einverstanden.
13 Geltungsdauer
13.1 Diese Vereinbarungen enden grundsätzlich mit dem Abschluss des Projekts und der entsprechenden Rechnungslegung. 13.2 Der Auftrag kann dessen ungeachtet jederzeit aus wichtigen Gründen von jeder Seite ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gelöst werden. Als wichtiger Grund ist insbesondere anzusehen,
14 Schlussbestimmungen
14.1 Die Vertragsparteien bestätigen, alle Angaben im Vertrag gewissenhaft und wahrheitsgetreu gemacht zu haben und verpflichten sich, allfällige Änderungen wechselseitig umgehend bekannt zu geben. 14.2 Änderungen dieser AGB bedürfen der Schriftform; ebenso ein Abgehen dieses Formerfordernisses. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. 14.3 Auf diesen Vertrag ist materielles österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts sowie des UN-Kaufrechts anwendbar. Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen Niederlassung des Auftragnehmers/der Auftragnehmer:in. Für Streitigkeiten ist das Gericht am Unternehmensort des Auftragnehmers/der Auftragnehmerin zuständig.
Der Fachverband Unternehmensberatung, Buchhaltung und Informationstechnologie empfiehlt als wirtschaftsfreundliches Mittel der Streitschlichtung nachfolgende Mediationsklausel:
(1) Für den Fall von Streitigkeiten aus diesem Vertrag, die nicht einvernehmlich geregelt werden können, vereinbaren die Vertragsparteien einvernehmlich zur außergerichtlichen Beilegung des Konfliktes eingetragene Mediator:innen (ZivMediatG) mit dem Schwerpunkt WirtschaftsMediation aus der Liste des Justizministeriums beizuziehen. Sollte über die Auswahl der WirtschaftsMediatoren:innen oder inhaltlich kein Einvernehmen hergestellt werden können, werden frühestens ein Monat ab Scheitern der Verhandlungen rechtliche Schritte eingeleitet. (2) Im Falle einer nicht zustande gekommenen oder abgebrochenen Mediation, gilt in einem allfällig eingeleiteten Gerichtsverfahren österreichisches Recht. Sämtliche aufgrund einer vorherigen Mediation angelaufenen notwendigen Aufwendungen, insbesondere auch jene für beigezogene Rechtsberater:innen, können vereinbarungsgemäß in einem Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahren als „vorprozessuale Kosten“ geltend gemacht werden.
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